Allgemeine Geschäftsbedingungen Verein Netzwerk Neubad

    Text

    Version: 21.07.2021

    Geltungsbereich

    Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) gelten für die Benützung der Grundstückfläche und/oder der Räumlichkeiten sowie für alle damit zusammenhängenden Leistungen und Lieferungen des Vereins Netzwerk Neubad (im Folgenden Neubad genannt) an Kunden*innen, Mietende und Partner (im Folgenden Kunden genannt). Sämtliche Offerten und Angebote von Neubad basieren auf den vorliegenden AGB. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil jedes Vertrages.

    Änderungen dieser AGB bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bzw. jeder vereinbarten Nutzung. Sollten die vorliegenden AGB allfälligen Vertragsbedingungen des Kunden widersprechen, gehen die vorliegenden AGB vor.

     

    Leistungen, Zahlungen und Preise

    Neubad verpflichtet sich, die vom Kunden bestellten und von Neubad schriftlich zugesagten Leistungen zu erbringen. Die Offerten im Bezug auf Personalaufwand und Konsumation basieren auf Schätzungen, es werden stets die effektiven Kosten verrechnet. Sämtliche Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) und schliessen die gesetzliche Mehrwertsteuer (MwSt.) ein. Preisänderungen durch das Neubad bleiben ausdrücklich vorbehalten. Preisanpassungen sind jeweils bei Saisonwechseln üblich.

    Neubad ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Anzahlung zu verlangen. Die Höhe der Anzahlung und die Zahlungstermine werden im Vertrag schriftlich vereinbart. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung zur Anzahlung nicht fristgemäss nach, ist das Neubad berechtigt, nach Ansetzung einer Nachfrist von 14 Tagen, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist für den daraus entstehenden Schaden haftbar. Es werden mindestens die Kosten der Annullierungsbedingungen in Rechnung gestellt.

    Sofern keine Anzahlung vom Neubad verlangt wird, ist der gesamte Rechnungsbetrag spätestens zum Ende der Veranstaltung vom Veranstalter per Kreditkarte oder in bar zu bezahlen. Wird die Zahlung per Rechnung vereinbart, ist der gesamte Rechnungsbetrag 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlungsverzug ist Neubad berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % sowie Mahnkosten zu erheben und allfällige Betreibungs- und Inkassokosten zu belasten.

     

    Haftung

    Der Kunde haftet gegenüber Neubad für alle Beschädigungen, Verluste, Aufwände oder Schäden, die durch ihn selbst, seine Mitarbeitenden, seine Beauftragten oder seine Veranstaltungsteilnehmenden verursacht werden.

    Neubad lehnt jede Haftung für Diebstahl und Beschädigung durch Dritte oder Veranstaltungsteilnehmende von Sachen, die vom Kunden und von Veranstaltungsteilnehmenden eingebracht werden, ab.

    Die Versicherung von Ausstellungsobjekten sowie anderen Gegenständen, die vom Kunden, von Veranstaltungsteilnehmenden oder von Dritten eingebracht werden, ist Sache des Veranstalters. Neubad kann jederzeit den Nachweis einer ausreichenden Versicherung vom Veranstalter verlangen.

    Der Kunde ist zur Einhaltung von Ruhe und Ordnung sowie der Hausordnung verpflichtet. Er verpflichtet sich, Neubad vor sämtlichen zivil- und öffentlich-rechtlichen Ansprüchen, die von Behörden oder Dritten (inkl. Veranstaltungsteilnehmenden, Gästen oder Mitarbeitenden und Vertragspartnern des Veranstalters) aufgrund seiner Veranstaltung gegen Neubad erhoben werden, vollumfänglich freizuhalten bzw. für die gesamten entsprechenden Ansprüche aufzukommen.

    Für alle Schäden, die sich infolge oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung ergeben, haften der Kunde. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kunden auch Veranstaltende sind. Aus diesem Grund wird den Mietenden empfohlen, sich für die Abdeckung der Risiken bei einer Versicherungsgesellschaft zweckentsprechend versichern zu lassen.

    Neubad haftet nur bei absichtlicher oder grob fahrlässiger vertraglicher oder ausservertraglicher Schädigung und nur für direkte Schäden. Jede weitere Haftung, insbesondere bei leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit oder für indirekte Schäden, wie insbesondere entgangenen Gewinn, wird wegbedungen. Bei Vermittlung externer Dienstleistungen übernimmt Neubad keinerlei Haftung für die vom Veranstaltenden/Mietenden bestellte Leistung.

    Das Neubad übernimmt keinerlei Haftung für unbewachte Garderoben.

     

    Rücktritt Neubad

    Ist die von Neubad vertraglich zu erbringende Leistung durch höhere Gewalt (gemäss Schweizer Verständnis insbesondere Naturkatastrophen wie Sturmwinde, Überschwemmungen oder Erdbeben sowie Brand, Geiselnahmen, Krieg, Unruhen, Atom- und Reaktorunfälle, Streiks, unvorhersehbare behördliche Restriktionen, Epidemie, Pandemie, usw.), behördlichen Vorgaben (z.B. zum Schutz der Mitarbeiter*innen und Besuchern) oder andere von Neubad nicht zu vertretende Umstände ganz oder teilweise wesentlich erschwert oder unmöglich, kann Neubad im Umfang des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages ganz oder teilweise entschädigungslos zurücktreten.

    Neubad ist zudem zum entschädigungslosen Rücktritt berechtigt, falls begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen vom Neubad in der Öffentlichkeit gefährden kann oder die Veranstaltenden gegen diese AGB verstossen. Allfällige Schadenersatzansprüche von Neubad gegenüber dem Kunden bleiben ausdrücklich vorbehalten.

     

    Rücktritt des Kunden

    Ist es dem Kunden infolge höherer Gewalt unmöglich die vereinbarten Leistungen zu beziehen, kann er im Umfang des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages ganz oder teilweise entschädigungslos zurücktreten.

     

    Übergeordnete Annullierungsbedingungen

    Sollte eine Nutzung des Neubad aus Sicherheitsgründen nicht mehr möglich sein, der Gebrauchsleihvertrag mit dem Entlehner (Stadt Luzern Immobilien) aufgelöst werden oder behördlichen Vorgaben (z.B. zum Schutz der Mitarbeiter*innen und Besucher*innen) muss die Veranstaltung verlegt oder abgesagt werden. Dabei haben die Mietenden keinen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung und/oder auf Ersatzräumlichkeiten.

     

    Annullierungsbedingungen von gemieteten Räumlichkeiten

    Bei Annullierung nach Auftragserteilung werden folgende Kosten in Rechnung gestellt:

    • Rücktritt nach Bestätigung Offerte: CHF 400.00 Bearbeitungs- und Rücktrittsgebühr
    • 180 bis 121 Tage vor der Veranstaltung: 30% der offerierten Leistung (5-6 Monate)
    • 120 bis 31 Tage vor der Veranstaltung: 50% der offerierten Leistung (2-4 Monate)
    • 30 bis 0 Tage vor der Veranstaltung: 100% der offerierten Leistung

     

    Annullierungsbedingungen von gastronomischen Leistungen

    Bei Annullierung nach Auftragserteilung werden folgende Kosten in Rechnung gestellt:

    • Rücktritt nach Bestätigung Offerte: CHF 400.00 Bearbeitungs- und Rücktrittsgebühr
    • Bis 30 Tage vor Anlass: 25% der offerierten Leistungen bzw. Mind. CHF 400.00
    • Ab 29 bis 8 Tage vor Anlass: 50% der offerierten Leistungen
    • Ab 7 Tage vor Anlass: 100% der offerierten Leistungen

     

    Spezielle Annullierungsbedingungen bei gemieteten Seminarräumen

    Bei Annullierung nach Auftragserteilung werden folgende Kosten in Rechnung gestellt:

    • Pauschal CHF 50.- für entstandene Kosten
    • Ab 7 Tage vor Anlass: 50% der offerierten Leistungen zusätzlich zur Pauschale

     

    Meldung der Personenzahl bei gastronomischen Leistungen

    Der Kunde hat Neubad die endgültige Teilnehmerzahl (Garantiezahl) möglichst frühzeitig mitzuteilen. Bis spätestens sechs Arbeitstage vor dem Anlass ist eine definitive Angabe der Personenzahl fällig. Vom 5. bis zum Anlasstag ist keine Reduktion des bestellten Angebots und der gemeldeten Personenzahl mehr möglich. Es wird die zuletzt gemeldete Personenzahl für die Verrechnung verwendet. Sollten mehr Personen als gemeldet am Anlass teilnehmen, so wird diese Personenzahl für die Rechnungsstellung geltend gemacht. Dies sofern eine Bewirtschaftung der zusätzlichen Personen möglich und behördlich zulässig ist. Neubad behält sich vor, eine frühzeitigere Definition des Angebots und der Personenzahl individuell und auf schriftlichem Weg mit dem Kunden zu definieren.

     

    Getränke und Verpflegung

    Falls keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Getränke und Verpflegung von Neubad oder den definierten Catering-Partnern zu beziehen. Ansonsten wird ein Zapfengeld bzw. eine Pauschale für Fremd-Catering in Rechnung gestellt.

     

    Veranstaltungszeiten

    Die Veranstaltungszeiten unterliegen der festgelegten Richtlinien im Gebrauchsleihvertrag mit der Stadt Luzern und müssen eingehalten werden. Mögliche Veranstaltungszeiten müssen vor der Veranstaltung verbindlich abgesprochen werden. Ausserordentliche Veranstaltungszeiten sind kosten- und bewilligungspflichtig.

     

    Raumnutzung, Platzierung und Bewilligungen

    Neubad behält sich vor, Raumänderungen vorzunehmen, sofern die Räumlichkeiten den Anforderungen und Interessen des Veranstalters entsprechen und für diesen vertretbar sind. Eine Unter- oder Weitervermietung von Räumen oder Flächen durch den Kunden bedarf der vorgängigen schriftlichen Genehmigung von Neubad.

    Öffentliche Veranstaltungen in Seminarräumen sind grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen bedürfen einer vorgängigen schriftlichen Genehmigung vom Neubad.

    Die Möglichkeiten auf dem Gelände richten sich nach der vorgegebenen Betriebsbewilligung der Stadt Luzern. Diese ist zwingend einzuhalten. Alle sicherheits- und betriebsrelevanten Themen sind mit Neubad abzusprechen.

     

    Feuerpolizeiliche Regelungen, Sicherheitsvorschriften und Dekorationsmaterialien

    Der Kunde verpflichtet sich, die feuerpolizeilichen Regelungen von Neubad, insbesondere das Freihalten von Fluchtwegen, die Einhaltung des Rauchverbotes, Notausgangsbeleuchtungen dürfen nicht abgedeckt oder verdunkelt werden usw., einzuhalten. Auch durch den Veranstalter eingebrachtes Dekorationsmaterial muss den feuerpolizeilichen Bestimmungen entsprechen. Den sicherheitstechnischen Anweisungen des Teams des Neubad ist in jedem Fall Folge zu leisten.

    Das Anbringen von Dekorationsmaterialien und sonstigen Gegenständen an Wänden, Türen und Decken erfordert immer das vorgängige Einverständnis von Neubad. Der Kunde haftet für jegliche an Netzwerk Neubad daraus entstehenden Schäden bzw. Aufwände.

    Für Aufführungen, in denen offenes Feuer, Kerzen, pyrotechnische Effekte etc. verwendet werden, muss Neubad eine Bewilligung einholen. Dieser Punkt muss daher rechtzeitig vor Vertragsabschluss mit der Leitung Veranstaltungstechnik geklärt werden. Die Kosten für die Aufwände für die Bewilligung gehen zulasten der Kunden.

    Die Notausgangstüren dürfen während der ganzen Veranstaltung nicht durch Gegenstände wie Tische, Stühle etc. versperrt sein.

    Zu- und Abfahrten für Schutz & Rettung und Feuerwehr sind stets freizuhalten.

     

    Raumkapazitäten

    Es gelten folgende Raumkapazitäten; behördliche Regelungen gehen vor:

    • Vorplatz: 100 Personen
    • Bistro und Klub: 250 Personen
    • Pool: 250 Personen

    Bewilligungspflichtige Ausnahme: Anlässe mit bis zu 350 Personen im Pool.
    Solche Veranstaltungen sind per Antrag an die Geschäftsführung Neubad mit Angaben zur Veranstaltung und Ausführungen zu Lärm-Problematik und dem Verkehrsaufkommen mind. zwei Monate vor der Veranstaltung zu stellen. Die Kosten für die Aufwände für die Bewilligung gehen zulasten des Kunden.

     

    Schall- und Laserverordnung (SLV)

    • Veranstaltungen mit einem Schallpegel über 93dB sind meldepflichtig.
    • Veranstaltungen mit einem Schallpegel über 93dB müssen mindestens 14 Tage
      im Voraus schriftlich an die zuständige Behörde gemeldet werden. Allfällige Konventionalstrafen werden auf den Kunden abgewälzt.

     

    Pool-Terrasse

    Die Pool-Terrasse  darf bis 22.00 Uhr (Juni, Juli, August bis 23.00 Uhr) genutzt werden. Danach steht der Neubad-Vorplatz als Raucherbereich zur Verfügung. Falls diese Bestimmungen nicht eingehalten werden, ist der Sicherheitsdienst oder das zuständige Personal berechtigt einzugreifen.

     

    Steuern und Abgaben bei Fremdveranstaltungen

    Die Meldung der Veranstaltung und Anzahl verkaufter Tickets an das Steueramt der Stadt Luzern ist in der Verantwortung des Kunden (Billetsteuer). Meldepflichtig sind alle Veranstaltungen. Sämtliche steuerliche Kosten (Urheberrechte, Tantiemen, Quellensteuern ect.), gehen zu Lasten des Kunden. Alle Abklärungen  und Abrechnungen betreffend Quellensteuer, Tantiemen, Urheberrechte, Aufenthaltsbewilligungen für AusländerInnen sind Sache des Kunden.

     

    Drucksachen und Medien

    Die Verwendung von Logos und Bildern von Neubad in jeglicher Form durch den Kunden und Co-Produzenten bedarf immer der vorgängigen Genehmigung. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne entsprechende Zustimmung oder ohne Nennung der Urheber- und Nutzungsrechts-Inhabenden, ist das Neubad berechtigt, die Nutzung in Rechnung zu stellen bzw. vom Vertrag zurückzutreten. Kunden sind für daraus entstehende Schäden am Neubad haftbar.

    Bild-, Film- und Tonaufnahmen sowie die gewerbliche Nutzung der solchen bedürfen der Genehmigung des Neubads, insbesondere wenn die Rechte Dritter dabei berührt werden. Medienvertreter/-innen haben die Pflicht, sich mind. 24 Stunden vor der Veranstaltung zu akkreditieren. Die Angaben von Urheber-Credits ist bei Veröffentlichung wie folgt zu nennen: Foto/Bild©Urheber/Netzwerk Neubad

    Werbung ist Sache des Kunden. Ist die Veranstaltung öffentlich, kann sie auf Wunsch in die laufende Neubad-Werbung integriert (z.B. Monatsprogramm, Homepage, Medien-Versand). Informationen zu Veranstaltungen müssen spätestens bis am 1. des Vormonats dem  Neubad zur Verfügung gestellt werden. Es besteht kein Anspruch auf Werbung auf den Kommunikations-Kanälen von Neubad.

    Fremdwerbung vor Ort (Banden, Steller, Hostessen, Displays etc.) sind mit der Leitung Veranstaltungen zu besprechen und sind explizit nur dann erlaubt, wenn die Leitung Veranstaltungen diese zulässt. Werbung auf dem Vorplatz, dem Aussenraum, der Fassade und/oder dem Bistro ist nicht zulässig.

    Kunden sind verpflichtet, auf allen Drucksachen und digitalen Medien den folgenden Hinweis zu platzieren: «Das Neubad verfügt über keine Parkplätze, bitte den öffentlichen Verkehr nutzen».

     

    Entsorgen und Deponieren von Material auf dem Gelände

    Unberechtigtes Entsorgen von Waren ist illegal und wird zur Anzeige gebracht.

    Der Kunde verpflichtet sich, die eigene Bühnenausstattung, technisches Equipment, Instrumente und anders Material möglichst unmittelbar nach der letzten Veranstaltung aus den Räumen des Neubad zu entfernen.

    Zwischenlagern von Materialien ist lediglich in Absprache mit dem Neubad erlaubt. Das Material muss angeschrieben und zeitnah abgeholt werden (Name, Kontaktdaten, Abholzeitpunkt). Wird dies nicht eingehalten, wird das Material kostenpflichtig dem Besitzer zugestellt oder gar kostenpflichtig entsorgt.

     

    Verhalten/Zusammenarbeit im Neubad

    Das Neubad zeichnet sich durch Vielseitigkeit und Offenheit aus. Es ist stets auf die Co-Existenz von gleichzeitig stattfindenden Veranstaltungen, sowie Kunden und Nutzende Rücksicht zu nehmen. Gleichzeitig sollen Lärmemissionen oder öffentliche Führungen durch oder in anderen Räumen toleriert werden, sofern diese zumutbar sind. Hier wird auf die geltende Hausordnung verwiesen.

     

    Anwendbares Recht/Gerichtsstand

    Anwendbar auf den Vertrag ist ausschliesslich Schweizer Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Luzern. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In einem solchen Fall wird die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine sinngemäss ähnliche, aber wirksame Bestimmung ersetzt.

     

    ANNULLATIONSBEDINGUNGEN NEUBAD BISTRO

    Geltungsbereich

    Die vorliegenden Annullationsbedingungen gelten für das Neubad Bistro und alle gastronomischen Leistungen, welche durch das Neubad Bistro organisiert sind.

    Meldung der Personenzahl bei gastronomischen Leistungen

    Der Kunde hat dem Neubad die endgültige Teilnehmerzahl (Garantiezahl) mindestens 7 Tage im Voraus zu melden. Bei einer Reduktion der Personenzahl nach dem 7. Tag vor Anlass, wird die Reduktion nach unten genannten Annullierungsbedingungen behandelt. Sollten mehr Personen als gemeldet am Anlass teilnehmen, so wird diese Personenzahl für die Rechnungsstellung geltend gemacht. Dies sofern eine Bewirtschaftung der zusätzlichen Personen möglich und behördlich zulässig ist.

    Annullierungsbedingungen von gastronomischen Leistungen

    Bei Annullierung nach Auftragserteilung werden folgende Kosten in Rechnung gestellt.

    Bei vorliegender Offerte:

    • 30 bis 4 Tage vor Anlass: 25% der Offerte + CHF 200.00 Bearbeitungs- und Rücktrittsgebühr
    • 3 bis 0 Tage vor Anlass: 50% der Offerte + CHF 200.00 Bearbeitungs- und Rücktrittsgebühr

    Bei Platzreservationen (ohne Offerte):

    • 30 bis 4 Tage vor Anlass: CHF 15.- pro reservierte Person
    • 3 bis 0 Tage vor Anlass: CHF 30.- pro reservierte Person